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Verhalten im Wettbewerb

Der freie Markt ist kein rechtsfreier Raum. Nicht alles, was rein betriebswirtschaftlich betrachtet Sinn machen könnte, ist auch erlaubt. Es gilt die Schranken zu respektieren, wie sie insbesondere durch das Kartellrecht sowie das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb definiert sind. 

Wir vertreten regelmässig Unternehmungen in Verfahren vor der Wettbewerbskommission (WEKO) und sind mit deren Praxis vertraut. Diese Erfahrung erlaubt es uns, bei Kooperationen und kartellrechtlich relevanten Verträgen die Risiken abzuschätzen und unsere Mandant:innen entsprechend zu beraten. 

Das Lauterkeitsrecht (UWG) will den unverfälschten Wettbewerb gewährleisten. Die entsprechende Generalklausel wird durch einen umfangreichen Katalog von Spezialtatbeständen ergänzt, welche diesen Grundsatz konkretisieren. Die damit verbundene Rechtsprechung ist sehr kasuistisch und nicht immer leicht einzuordnen. Unsere Erfahrung erlaubt es uns, Risiken zu erkennen und die Mandantschaft entsprechend zu beraten. 

Kommt es im Zusammenhang wettbewerbsrechtlicher Themen zum Zivilprozess, so greift unsere prozessuale Erfahrung.